Sonntag, 15. Juli 2012

Satzung des Vereins Germany for Kids e.V.


Germany for Kids e.V. 

§ 1 (Name, Sitz)

1. Der Verein führt den Namen „Germany for Kids“ .
2.Der Verein ist im Vereinsregister München unter der Nummer 201561 eingetragen und führt  den Zusatz
“e. V.“
3. Der Sitz des Vereins ist München.

4.Zustellfähige Anschrift des Vereins ist Hauptstr. 11, 78730 Lauterbach

§ 2 (Zweck)

  1. Der Zweck des Vereins ist Förderung von Jugendlichen und Kindern und Familien jeden Alters Herkunft und Religion, vorwiegend in und aus dem Königreich Marokko.
  2. Insbesondere durch kulturelle Projekte, der Förderung des Austausches und der Verständigung verschiedener Kulturen, Projektarbeit, Arbeit mit Behinderten, Veranstaltung von sportlichen und kulturellen Austauschprojekten, Veranstaltung von Sprachkursen und Jugendreisen, Unterstützung des Kampfes gegen Missbrauch und Ausbeutung der Kinder . Förderung der Straßenkinder Leistung individueller Direkthilfen vor Ort in den Bereichen medizinische Grundversorgung, Nahrung, Kleidung, Unterkunft Beratung. Unterstützung, Schulung, Ausbildung, soziale und berufliche Integration, sowie begleitende Unterstützung und –Beratung der Familien und Frauen , Unterstützung, Planung und Realisierung nachhaltiger Projekte, die dem Vereinszweck dienen, Kooperation, sofern möglich und sinnvoll mit lokalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie bei Bedarf deren Beratung und Unterstützung. Unterstützung sämtlicher nationaler internationaler Anstrengungen, Kampagnen und Projekte, die sich dem Schutz der Kinder vor Missbrauch und Ausbeutung widmen. Mittel: Mitgliederbeiträge, Spenden, Sponsoring.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahme-Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit
deren Erlöschen).
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – in noch festzulegender Höhe – zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird
durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 (Vorstand)
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren
gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Sollte das Vereinsregistergericht Satzungsänderung für die Durchführung der Eintragung für notwendig erachten, können der 1. und 2. Vorsitzende diese ohne Einberufung einer erneuten Sitzung beschließen.

§ 5 (Mitgliederversammlung)



1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem
muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

6. Da die Mitglieder des Vereines zum Teil weit auseinander wohnen wird ausdrücklich Abstimmungen im Umlaufverfahren per E-Mail erlaubt. Diese ersetzt dann die Mitgliederversammlung. Beschlüsse in diesem Verfahren haben gleiche Gültigkeit, wie in Versammlungen geschlossene Beschlüsse.§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an :

Innocence in Danger e.V.
Holtzendorffstrasse 3
14057 Berlin
T 030 3300 75 38

Email: info (at) innocenceindanger.de
Verantwortlich:
Präsidentin 
Stephanie Freifrau zu Guttenberg  

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß der Satzung zu verwenden hat.
Schiltach, 15.07.2012

















Montag, 31. März 2008

eingetragener Verein Germany for Kids e.V.

hier ensteht die Internetpräsenz des gemeinnützigen Vereins "GERMANY FOR KIDS e.V."

der Verein hat seinen Sitz verlegt nach Schiltach Schrambergerstr. 21, 77761 Schiltach

Vorstand:

Marjam Siracusa Contessa di Villalta
Mohammed Jacob Siracusa Conte di Villlalta